Weiterbildungsprämie: Ein ungesetzliches Gesetz?

In Deutschland kann man laut Arbeitsgesetz eine Weiterbildungsprämie erhalten, die die absolvierte Ausbildung teilweise finanziert. Fortbildungen sind für internationale Pflegekräfte für die vollständige Anerkennung in Deutschland unerlässlich. Allerdings eine innerhalb in der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte FAQ scheint gegen diesen Grundsatz verstoßen zu wollen, indem sie sich auf eine neue Beurteilung des Gesetzes stutzt.

Was ist die Weiterbildungsprämie?

Eine Weiterbildungsprämie ist für eine in Deutschland lebende Pflegekraft gedacht, die eine Berufsausbildung im Inland absolvieren möchte. Um die volle Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zu erreichen, müssen die ausländischen Pflegekräfte Schulungen und Wissenstest absolvieren. So können bestehende Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation im Herkunftsland und dem Beruf in Deutschland erkannt und ausgeglichen werden.

Die Prämie dient dazu, die durch die Ausbildung verursachten Kosten teilweise zu finanzieren. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der Ausbildungskosten. das bedeutet maximal 2.500 Euro. Zunächst wird ein Teil nach bestandener Zwischenprüfung ausgezahlt. Die restlichen 1.500 Euro nach Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung und das Ablegen regelmäßiger Prüfungen, sind eine Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Prämie.

Wie wird die Weiterbildungsprämie geregelt?

In dem Qualifizierungschancengesetz für den Bereich Arbeitsmarkt gehen die Absätze auf den Fall ein, dass man einen Anpassungskurs oder eine Kenntnisprüfung erfolgreich absolviert haben muss. Es kommt zu dem Entschluss, dass diese Prüfung, auch wenn sie sich auf den Inhalt der nationalen Abschlussprüfung bezieht, keine Abschlussprüfung im eigentlichen Sinne darstellt. Sie wird weiterhin als reine Wissensprüfung betrachtet, und dies gilt insbesondere im Bereich der Krankenpflege mit der Kompetenzprüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs stattfindet. Somit weigert sich die Bundesagentur für Arbeit, das Abschlussgespräch als eine Form der Abschlussprüfung zu betrachten und die Zuschüsse zu gewähren, die für diese Prüfungen fällig sind. Das bedeudet : Die Gewährung eines Weiterbildungszuschusses, kann nicht im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse erworben werden.

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Inwiefern ist dieses Gesetz rechtswidrig?

Das Problem ist jedoch, dass diese Anpassung der Regierungsvorschriften vollkommen rechtswidrig ist. Diese steht dem Gesetz nicht grundsätzlich entgegen. Eine Übereinkunft zwischen der BA-Zentrale und dem BMAS besagt, dass die Kenntnisprüfungen tatsächlich keine Abschlussprüfungen sind. Dennoch ist diese Absprache selbst fragwürdig. Das Pflegeberufegesetz besagt, dass die Kenntnisprüfungen den Inhalt einer staatlichen Abschlussprüfung abdecken. Das bedeutet, diese sind gleichwertig. Der einzige Zweck dieser Prüfungen besteht darin, den Erwerb von Kenntnissen während der Ausbildung nach den Kriterien der staatlich festgelegten Prüfungen nachzuweisen. Dementsprechend gibt es keinen Grund, die Kenntnisprüfung für Pflegekräfte von der staatlichen Abschlussprüfung zu unterscheiden.

Wie kann man die Weiterbildungsprämie trotzdem erhalten?

Zum Schluss bleibt nur noch die Frage: Wie kann man seine Rechte auf die Weiterbildungsprämie geltend machen? Dadurch, dass man sie einfordert. So absurd es auch klingen mag, mit einem Beschwerdebrief an die Agentur für Arbeit kann die Weiterbildungsprämie trotzdem erhalten werden. Der Brief dient als Beweis, über die Kenntnis über die Gesetzeslage und selbstverständlich auch für das Eingestehen der eigenen Rechte.

Sollte die Bildungsmaßnahme vor der rechtlichen Einschätzung der BA-Zentrale begonnen worden sein, kann man sich außerdem auf das Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X beziehen. Dieser beschreibt, dass ein Verwaltungsakt, in diesem Fall der Zuspruch der Weiterbildungsprämie, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte, somit der Auszubildende, auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Dieses Vertrauen ist laut Gesetz schutzwürdig, wenn der Begünstigte die erbrachte Leistung, also die Weiterbildung, bereits begonnen hat oder diese nicht mehr rückgängig machen kann.

 

Eine Vorlage für die Einreichung der Beschwerde gibt es hier: LINK

Redakteurin: Gabrielle Meton

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